Keine Vorkasse für Einbauküche

BGH zu Klauseln in Werkverträgen - Keine Vorkasse für Einbauküche

BGH Urt. v. 7.03.2013, Az. VII ZR 162/12

Legen ein Lieferant einer Einbauküche und der Besteller AGB ihrem Vertrag zugrunde, die eine Klausel mit dem Wortlaut „der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen“ beinhalten, so ist diese Klausel unwirksam.

 

AGB, die dazu verpflichten die gesamte Vergütung im Voraus zu bezahlen, sind mit den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar und deshalb unwirksam. Denn eine Vereinbarung mit dem Ziel die Küche vollständig zu bezahlen, lässt dem Besteller jedes Druckmittel entfallen, wenn der Einbau mangelhaft ist. Selbst bei nachträglicher Vereinbarung zwischen Lieferant und Besteller, durch die ein Teilbetrag in Höhe von 10 % bis zum mangelfreien Einbau der Küche durch den Besteller zurückbehalten wird, ändert nichts an der Unwirksamkeit der Klausel.

 

Daher ist der Besteller nicht dazu verpflichtet in die vereinbarte Vorleistung zu treten um Mangelbeseitigung zu verlangen, auch wenn abweichend von den zugrunde liegenden AGB vereinbart wird 10 % der Vergütung zurückbehalten zu dürfen.

 

Auch in diesem Fall steht dem Besteller der Kerngehalt der unwirksamen AGB mit der Verpflichtung zur Vorleistung nicht zu seiner Disposition und gewährt ihm keine Gestaltungsmöglichkeit.